Ein im Ausland tätiger Fernfahrer, der in der Schlafkabine seines LKW übernachtet, kann nicht die Übernachtungspauschalen der Finanzverwaltung für Auslandsdienstreisen als Werbungskosten geltend machen (BFH, Urteil vom 28.03.2012 - VI R 48/11).
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofes überschreiten diese Pauschalen die tatsächlich angefallenen Aufwendungen beträchtlich, sodass ihre Anwendung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde. Abziehbar als Übernachtungskosten seien jedoch die tatsächlich angefallenen Aufwendungen . Liegen Einzelnachweise nicht vor, so sei ihre Höhe zu schätzen . Im Streitfall hatte der Kläger arbeitstäglich Übernachtungskosten in Höhe von 5 EUR angesetzt. Dieser Betrag war nach Auffassung des BFH nicht zu beanstanden.
Der BFH hat in demselben Fall ferner entschieden, dass ein Fernfahrer die Kosten für die Fahrten von der Wohnung zum LKW (LKW-Wechselplatz) in der tatsächlich angefallenen Höhe als Werbungskosten abziehen darf. Das Finanzamt hatte nur die Entfernungspauschale anerkannt, weil es davon ausging, es handle sich um Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Der BFH hat dies anders beurteilt. Der LKW-Wechselplatz sei keine regelmäßige Arbeitsstätte , weil es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Auch der LKW selbst sei keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil das dafür erforderliche Merkmal einer ortsfesten Einrichtung nicht gegeben ist.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 30.05.2012
(BFH, 28.03.2012 - VI R 48/11)
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.