Euler-Faas Egly Leps
Steuerberater
Frankfurter Landstr. 62
64291 Darmstadt
Tel: +49 6151 / 3597 - 0
Fax: +49 6151 / 3597 - 200
post [at] eulerfaas-egly-leps.de

Sie sind hier: Startseite -> Steuer News

Aktuelle Steuer News

Kindergeld: Berufsausbildung bei Au-pair-Aufenthalt im Ausland

Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses im Ausland sind grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung anzusehen, wenn sie von einem durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden (BFH, Urteil vom 15.03.2012 - III R 58/08). Hiermit hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Die Tochter des Klägers hielt sich nach dem Abitur (30.06.2006) von August 2006 bis Juni 2007 als Au-pair in England auf. Die Familienkasse lehnte die Zahlung von Kindergeld ab Juli 2006 ab. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung mit der Begründung, dass die Tochter während ihrer Au-pair-Tätigkeit nicht für einen Beruf ausgebildet worden sei.

Auch vor dem BFH scheiterte der Kläger mit seinem Begehren.

Für volljährige Kinder wird Kindergeld u.a. dann gezahlt, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden. Eine Berufsausbildung dient dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Sie braucht weder in einer Ausbildungs- oder Studienordnung geregelt noch zur Erreichung eines bestimmten Berufsziels unerlässlich zu sein. Der Sprachunterricht von Au-pairs wird aber vom BFH für erforderlich gehalten, weil auch Auslandsaufenthalte, die nicht Ausbildungszwecken dienen, regelmäßig zu einer Verbesserung der Kenntnisse in der jeweiligen Landessprache führen.

Im vorliegenden Fall ging der BFH davon aus, dass die Tochter weniger als zehn Unterrichtsstunden wöchentlich erhalten hatte, weil der Zeitaufwand für Hausarbeiten nicht einbezogen werden dürfe und der Kläger keine näheren Angaben zu einer behaupteten sprachlichen Unterweisung durch die Gastmutter gemacht habe.

Auslandsaufenthalte können nach Ansicht der Richter zwar unabhängig vom Umfang des Fremdsprachenunterrichts als Berufsausbildung zu qualifizieren sein, wenn sie von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt werden oder der Vorbereitung auf einen für die Zulassung zum Studium oder zu einer anderen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest dienen (z.B. TOEFL oder IELTS). Die Tochter des Klägers hatte aber im vorliegenden Fall lediglich eine Sprachprüfung abgelegt, die für die Integration von Einwanderern konzipiert wurde und für die Zulassung zu einem Ausbildungsgang oder Beruf nicht unmittelbar nützlich war.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 06.06.2012

(BFH, 15.03.2012 - III R 58/08)

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.

Steuer News
Bundesländer wollen schwarze Listen für Steueroasen
mehr...


Einkommensteuerbescheide: Viele vorläufige Festsetzungen
mehr...


Vorfälligkeitsentschädigung: Keine Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
mehr...


Selbstständige: Steuererklärungen sind per ELSTER zu versenden
mehr...


Sechs Verlustjahre für nebenberufliche Schriftstellerei noch in Ordnung
mehr...


Erbrecht: Stichtagsregel nichtehelicher Kinder ist verfassungsgemäß
mehr...