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Nichtbeanstandungsregelung für Gelangensbestätigung erneut verlängert

Mit Schreiben vom 01.06.2012 (IV D 3 - S 7141/11/10003-06) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Nichtbeanstandungsregelung für Buch- und Belegnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen erneut verlängert. Die Verlängerung soll solange gelten, bis eine erneute Änderung des § 17a Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) in Kraft tritt.

Mit Wirkung zum 01.01.2012 wurden die §§ 17a, 17b und 17c UStDV geändert. Mit diesen Änderungen waren für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen im Rahmen der Umsatzsteuer neue Nachweisregelungen geschaffen worden. In diesem Zusammenhang wurde die Gelangensbestätigung zum zentralen Belegnachweis für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 6a Umsatzsteuergesetz (UStG). An dieser Neuregelung hatten Unternehmen und Verbände starke Kritik geäußert, da sie sich aus deren Sicht in verschiedener Hinsicht als nicht praxistauglich erwies.

Das BMF hatte daraufhin zunächst mit Schreiben vom 09.12.2011 eine bis zum 31.03.2012 geltende Nichtbeanstandungsregelung erlassen. Diese Nichtbeanstandungsregelung war dann mit Schreiben vom 06.02.2012 bis zum 30.06.2012 verlängert worden. Entsprechend der Regelung wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn Unternehmer die Nachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen auf Basis der alten Rechtslage führen. Mit dem nunmehr am 01.06.2012 erlassenen BMF-Schreiben verlängert das BMF diese Nichtbeanstandungsregelung weiter und zwar so lange, bis eine erneute Änderung des § 17a UStDV in Kraft tritt.

Das BMF-Schreiben ist für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.

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